Hinweise zur Unternehmensform:
Ein Gewerbe mit Umsatzsteuerpflicht ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein 'freier Beruf' ist.
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man vom Gewerbeschein.
Für die Leistungsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Rahmenwerkvertrag
- Kopie des Gewerbescheins
- Steuernummer
- Bescheinigung in Steuersachen oder aktueller Vordruck USt1TN (Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger Unternehmer) des Finanzamts
Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein 'freier Beruf' ist.
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man vom Gewerbeschein
Für die Leistungsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Rahmenwerkvertrag
- Kopie des Gewerbescheins
- Steuernummer
Als Freiberuf oder freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, welche (nach heutigem deutschen Recht) nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.
Umsatzsteuer: Die Versteuerung der Umsätze erfolgt für den Freiberufler nach den vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung). Umsatzsteuer ist also nicht bereits dann an das Finanzamt zu zahlen, wenn die Rechnung erstellt ist, sondern erst, wenn die Einnahmen zugeflossen sind. Anders ist das beim Gewerbebetrieb.
Für die Leistungsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Rahmenwerkvertrag
- Steuernummer
- Bescheinigung in Steuersachen oder aktueller Vordruck USt1TN (Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger Unternehmer) des Finanzamts
Als Freiberuf oder freier Beruf werden Tätigkeiten bezeichnet, welche (nach heutigem deutschen Recht) nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen.
Für die Leistungsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Rahmenwerkvertrag
- Steuernummer
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (jeweils 01.01 bis 31.12.) auf nicht mehr als 2 Monate bei einer 5 Tage Arbeitswoche oder insgesamt 50 Arbeitstage bei einer Arbeitswoche von weniger als 5 Tagen nach ihrer Eigenart (z.B. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind zur Überprüfung der vorgenannten Grenzen zusammenzurechnen.
Ferner darf es sich bei der Tätigkeit nicht um ein Dauerarbeitsverhältnis oder um eine berufsmäßige Beschäftigung handeln.
Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt EUR 538,00 überschreitet und das Entgelt für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Personen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen (Arbeitslosengeld I und II), die während eines unbezahlten Urlaubs tätig werden, die in der Elternzeit arbeiten oder die neben der Erfüllung des Bundesfreiwilligendienstes oder Freiwilligen Wehrdienstes arbeiten, wird die Berufsmäßigkeit von der Rechtsprechung unterstellt.
Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vor, besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Überschreitet die Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung die erlaubte Zeitdauer, so tritt vom Tag des Überschreitens grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ein, es sei denn, die Voraussetzungen für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis liegen vor.
Der Arbeitslohn unterliegt der individuellen Besteuerung. Dies bedeutet, die U-Serv behält Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen ein.
Für die Gehaltsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Personalfragebogen und Arbeitsvertrag im Original
- Identifikationsnummer
- Sozialversicherungsnummer
- Nachweis über eine private Krankenversicherung bei privat Versicherten
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt 538,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die Beurteilung der Geringfügigkeit grundsätzlich keine Rolle, durch einen eventuell vereinbarten Stundenlohn wird die monatliche Arbeitszeit jedoch rechnerisch auf ein Höchstmaß begrenzt. Es ist nicht möglich bei einem vereinbarten Stundenlohn regelmäßig Mehrarbeiten im Monat zu leisten, auch nicht in den Semesterferien, die dazu führen, dass die 538,00 EUR- Grenze überschritten wird, da dadurch die volle Sozialversicherungspflicht eintreten würde.
Die anfallenden pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (13% Kranken- und 15% Rentenversicherung) übernimmt die Firma U-Serv für ihre Arbeitnehmer. Die Pauschalbeiträge führen nicht zu einem eigenständigen Versicherungsverhältnis, aus dem Ansprüche abgeleitet werden können. Bezüglich der Möglichkeit zu einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu optieren, wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen.
Der Arbeitslohn wird im Regelfall der individuellen Besteuerung unterworfen. Dies bedeutet, die U-Serv behält Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen ein. In Ausnahmefällen, z.B. wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden.
Für die Gehaltsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Personalfragebogen und Arbeitsvertrag im Original
- Sozialversicherungsnummer
- Nachweis über eine private Krankenversicherung bei privat Versicherten
Angestellte sind Arbeitnehmer oder Angestellte mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder mit einem sachlich auf ein Projekt befristetem Arbeitsvertrag. Das monatliche Bruttogehalt kann entweder fest oder in Abhängigkeit von der Ableseleistung vereinbart werden. Die wöchentliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer beträgt entweder regelmäßig 40 Stunden oder richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Projektes. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Arbeitszeit je nach Bedarf frei einzuteilen und den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Das monatliche Entgelt unterliegt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, d.h. es werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenkasse in Höhe von 0,9 % trägt der Arbeitnehmer alleine.
Der Arbeitslohn unterliegt der individuellen Besteuerung. Dies bedeutet, die U-Serv behält Lohnsteuer nach den Merkmalen der eingereichten Lohnsteuerkarte ein.
Für die Gehaltsabrechnung notwendige Unterlagen:
- unterschriebener und vollständig ausgefüllter Personalfragebogen und Arbeitsvertrag im Original
- Identifikationsnummer
- Sozialversicherungsnummer
- Nachweis über eine private Krankenversicherung bei privat Versicherten